Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Trägerverein „Historisches Schulgebäude Westerhausen“ hat seinen Sitz in Hennef. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts mit dem Zusatz „e.V.“ eingetragen.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist Denkmalpflege.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    Unterhalt, Pflege und Nutzung des Denkmals „Historisches Schulgebäude Westerhausen“ einschließlich des Schulhofs und des dazugehörigen Spielplatzes in Verbindung mit
    • Pflege des Brauchtums und der Heimatpflege,
    • Förderung von kulturellen Veranstaltungen,
    • Bereitstellung eines Treffpunkts für Bürger der Umgebung und örtliche Vereine,
    • Förderung der Verschönerung einschließlich der denkmalpflegerischen Belange des o.g. Areals.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch neutral und glaubensunabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:

  1. Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche Person und jede juristische Person werden, die zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Erhaltung des Historischen Schulgebäudes Westerhausen beitragen will.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder müssen sich um die Schule und um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  4. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.
  6. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern im Rahmen der automatisierten Verarbeitung die folgenden Daten:
    Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummern, Sepa-Lastschriftmandat und vereinsbezogene Daten). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet.
  7. Da der Verein nur (laut DSGVO) richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Austritt aus dem Verein und bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrags in Rückstand bleibt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es ebenfalls durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann abschließend über den Ausschluss entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft kann durch den Verein mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird durch den Vorstand ausgesprochen. Der Kündigung kann das Mitglied innerhalb eines Monates nach Zugang widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird zum Zeitpunkt des Eintritts und nachfolgend zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.
  3. Spenden können von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.
  4. Eine Mitgliedsbeitrags- oder Spendenbescheinigung ist auf Anforderung auszustellen.

§ 6 Ausschluss gewerblicher Tätigkeit

  1. Der Verein entfaltet keinerlei auf gewerblichen Gewinn gerichtete Tätigkeit. Die Einnahmen aus Beiträgen, Nutzungsentgelten und Spenden werden ausschließlich für den Vereinszweck gemäß § 2 verwendet.
  2. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Kassierer
    d) dem stellvertretenden Kassierer
    e) dem Geschäftsführer
    f) dem Schriftführer
    g) bis zu 8 Beisitzern.
  2. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.
  3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB vertreten.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern; Streichung von der Mitgliederliste und Kündigung.
  2. In den Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
  3. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  4. Satzungsänderungskompetenz: Redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichts (hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit) oder des Finanzamts (hinsichtlich der Steuerbegünstigung) erforderlich werden, kann der Vorstand selbst vornehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.

§ 10 Wahl, Amtsdauer und Kooptierung des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer vondrei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  3. Durch Kooptierung können verwaiste Vorstandsposten bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand ergänzt werden. Die Mitglieder sind darüber zu informieren.
  4. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Neuwahl ihres Nachfolgers im Amt.
  5. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich, getätigte Aufwendungen und Auslagen können ersetzt werden.
  6. Die Mitglieder des Vorstands können für andere Tätigkeiten, welche sie für den Verein ausüben, angemessen im Rahmen der Ehrenamtspauschale vergütet werden.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, beschlossene Satzungsänderungen dem Amtsgericht, den Aufsichtsbehörden und den Finanzämtern anzuzeigen. Die Mitglieder sind auf der nächsten Mitgliederversammlung über die durchgeführten Änderungen zu informieren.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen einzuladen.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
    c) Entlastung des Vorstands,
    d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
    g) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von drei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung in Textform einzuberufen. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Für die Fristberechnung ist der Tag der Absendung maßgebend. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannten Kontaktdaten gesandt wurde.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  2. Ob eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden soll und/oder muss, entscheidet der Vorstand.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Kassierer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hennef, die es Zwecken zur Denkmalpflege zuzuführen hat. Die Liquidation des Vereins obliegt dem 1. Vorsitzenden und dem Kassierer als gemeinsam vertretungsberichtigten Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Hennef, den 26.05.2024


Diese Satzung wurde am 26. Mai 2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 25. Juni 2024.