Satzung

§ 1

Der Trägerverein „Historisches Schulgebäude Westerhausen“ (e.V.) mit Sitz in Hennef Westerhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung:

Zweck des Vereins in Denkmalpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhalt und Pflege des Denkmals „Historisches Schulgebäude Westerhausen“.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Der Verein ist politisch neutral und konfessionell unabhängig.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche Person und jede juristische Person werden, die zur Erfüllung des in § 2 umschriebenen Vereinszwecks und zur Erhaltung des Historischen Schulgebäudes Westerhausen beitragen will.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrags in Rückstand bleibt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es ebenfalls durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 8 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt pro Person/Verein/Gruppe/Organisation 12,50 €; für Eheleute 18,50 €.
  2. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird zum Zeitpunkt des Eintritts und nachfolgend zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.
  3. Spenden können von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.
  4. Eine Mitgliedsbeitrags- oder Spendenbescheinigung ist auf Anforderung auszustellen.

§ 9 Ausschluss gewerblicher Tätigkeit

  1. Der Verein entfaltet keinerlei, auf gewerblichen Gewinn gerichtete Tätigkeit. Die Einnahmen aus Beiträgen und Spenden werden ausschließlich zur Unterhaltung und Pflege des Denkmals „Historisches Schulgebäude Westerhausen“ verwendet.
  2. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§ 10 Organs des Vereins

Organs des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Kassierer
    d) dem Geschäftsführer
    e) dem Schriftführer
    f) Die unterstützenden Vereine und Interessengruppen können je einen stimmberechtigten Beisitzer in den Vorstand entsenden.
  2. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.
  3. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstands vertreten.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgenden Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  2. In den Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, beschlossene Satzungsänderungen dem Amtsgericht, den Aufsichtsbehörden und den Finanzämtern anzuzeigen. Die Mitglieder sind auf der nächsten Mitgliederversammlung über die durchgeführten Änderungen zu informieren.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen einzuladen.

§ 15 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
    c) Entlastung des Vorstands,
    d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
    g) Bestellung von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer eines Geschäftsjahres, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden. beschließt die Versammlung.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  2. Ob eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden soll und/oder muss, entscheidet der Vorstand.

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Kassierer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hennef, die es Zwecken zur Denkmalpflege zuzuführen hat. Die Liquidation des Vereins obliegt dem Vorsitzenden und dem Kassierer als gemeinsam vertretungsberichtigten Liquidatoren.

Westerhausen, den 18.01.1998